Allgemeine
Geschäftsbedingungen
der Sixl Kartonfabrik GmbH

I. Anwendungsbereich

  1. Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers verpflichten uns nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt werden. Eines gesonderten Widerspruchs durch uns bedarf es nicht. Alle Bedingungen der Gegenseite werden abgelehnt, denen nicht ausdrücklich zugestimmt wird.

II. Vertragsgegenstand

  1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Für den Umfang der Lieferungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder, falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Auftraggebers maßgebend.
  2. Produktionsbedingte Mengenabweichungen sind bis zu 15% gestattet. Berechnet wird die gelieferte Menge. Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, der Auftraggeber würde unangemessen benachteiligt. Sind im Einvernehmen mit dem Auftraggeber bestimmte Roh- oder Hilfsstoffe bestellt worden und werden diese nicht für die Aufträge gebraucht, so übernimmt der Auftraggeber gegen entsprechende Bezahlung den Restvorrat, sofern der Vorlieferant auf Abnahme besteht.
  3. Fertigungsmuster, Korrekturabzüge, Andrucke usw. sind vom Auftraggeber zu prüfen und uns verarbeitungsreif erklärt zurückzugeben. Wir haften nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Wird die Übersendung eines Ausfallmusters nicht verlangt, so beschränkt sich unsere Haftung auf Fehler durch grobe Fahrlässigkeit.
  4. Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen oder die aufgrund unvorhersehbarer technischer Schwierigkeiten erforderlich werden, sind gestattet, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren bleiben geringfügige Abweichungen vom Original vorbehalten. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen etwaigem Andruck und dem Auflagedruck.
  5. Wir behalten uns das Recht vor, unseren Firmentext, unsere Firmenzeichen oder unsere Betriebsnummer nach Maßgabe entsprechender Übungen oder Vorschriften und des gebotenen Raumes auf Lieferungen aller Art anzubringen.
  6. Bei Aufträgen, bei denen die Lieferung an Dritte erfolgt, ist der Besteller auch Auftraggeber. Sofern die Lieferung an Dritte zu deren Gunsten erfolgt oder der Empfänger der Lieferung durch die Inbesitznahme und weitere Verwendung der Lieferung in anderer Weise bereichert wird, so gelten der Besteller und der Empfänger der Lieferung gemeinsam als Auftraggeber. Mit der Erteilung eines solchen Auftrages versichert der Besteller stillschweigend, dass das Einverständnis hierfür vorliegt.
  7. Erfolgt die Bestellung auf Rechnung Dritter, so gelten der Besteller und der Rechnungsempfänger gemeinschaftlich als Auftraggeber, unabhängig davon, ob die Bestellung in eigenem oder fremden Namen erfolgt. Eine spätere Rechnungsänderung nach erfolgter Rechnungsstellung auf Wunsch des Bestellers auf einen anderen Rechnungsempfänger bedeutet den stillschweigenden Schuldbeitritt dieses Rechnungsempfängers. Mit der Erteilung des Auftrages zur Änderung des Rechnungsempfängers versichert der Auftraggeber stillschweigend, dass das Einverständnis des Rechnungsempfängers hierfür vorliegt.

III. Preise

  1. Aufträge, für die nicht ausdrücklich und schriftlich feste Preise vereinbart sind, werden zu dem am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen in EURO zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet. Die Preise gelten ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandposten nicht ein. Nachträgliche Änderungen aus Veranlassung des Auftraggebers werden zusätzlich berechnet.
  2. Die in unserem Angebot genannten Preise stehen unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Positionen unverändert bleiben. Erhöhen sich die Löhne oder die Kosten für Vormaterial, bleiben angemessene Preiskorrekturen vorbehalten.
  3. Muster, Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und sonstige Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Dasselbe gilt für vom Auftraggeber verlangte Untersuchungen oder Gutachten.

IV. Zahlungsbedingungen

  1. Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen.
  2. Bei Bereitstellung größerer Mengen von Roh- und Hilfsstoffen durch uns auf Veranlassung des Auftraggebers sind wir berechtigt, sofortige Zahlung zu verlangen. Auch können dem Umfang der geleisteten Arbeiten entsprechende Teilzahlungen gefordert werden.
  3. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  4. Wird eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers bekannt oder entstehen sonst begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit, so können wir Vorauszahlungen und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten oder vom Vertrag fristlos zurücktreten. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung keine Zahlung leistet.

V. Lieferzeiten

  1. Angaben über die Lieferfrist verstehen sich als voraussichtliche Lieferzeiten.
  2. Verbindliche Lieferfristen sind ausdrücklich zu vereinbaren. Die dann in der Auftragsbestätigung maßgebliche Frist bezieht sich auf Werktage (außer Samstag). Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung und nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und evtl. Einwilligungen des Auftraggebers in die Ausführungsvorlagen. Sie endet mit dem Tag, an dem der Liefergegenstand unser Werk verlässt oder wegen Versandunmöglichkeit eingelagert wird. Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfrist ist richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch Vorlieferanten, sofern wir sie mit der im kaufmännischen Verkehr üblichen Sorgfalt ausgewählt haben.
  3. Für die Dauer der Prüfung der Muster, Andrucke, Klischees usw. durch uns ist die Lieferfrist vom Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme unterbrochen. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, so beginnt die neue Lieferfrist erst mit dem Eingang der Bestätigung der Änderung bei uns.
  4. Halten wir eine vereinbarte Frist infolge eines Umstandes nicht ein, den wir zu vertreten haben, so ist der Auftraggeber verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der Lieferung zu setzen. Nach deren Ablauf ist der Auftraggeber berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung können nicht geltend gemacht werden, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  5. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn Hindernisse eintreten, die von uns nicht beeinflussbar sind, z.B. Naturkatastrophen, Versagen der Verkehrsmittel, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe oder von Energie , Krieg oder Arbeitskampfmaßnahmen Seite 3 von 6 Seiten (Streik, Aussperrung). Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Der Auftraggeber kann in diesen Fällen weder vom Vertrag zurücktreten noch Schadensersatz verlangen.

VI. Gefahrübergang, Versand und Abnahmepflicht

  1. Die Gefahr geht mit der Absendung des Liefergegenstandes bzw. seiner Auslieferung an einen Spediteur, wobei der Beginn des Ladevorgangs maßgeblich ist, oder seiner Abholung, auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch bei Teillieferungen. Sofern sich der Versand oder die Übergabe der Ware aufgrund von Umständen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten 1% des Nettorechnungsbetrages pro angefangener Woche.
  2. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wählen wir Verpackung, Versandweg und Versandart nach bestem Ermessen. Die Kosten für Verpackung trägt der Auftraggeber, sofern nichts anderes vereinbart ist.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum, bei Hergabe von Schecks oder Wechseln bis zu deren Einlösung. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zu Sicherung übereignen.
  2. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit berechtigt. Er tritt seine Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt an den Auftragnehmer ab. Der Auftraggeber ist trotz der Abtretung solange zur Einziehung berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät.
  3. Bei Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber erwerben wir entgegen § 950 BGB das Eigentum. Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen Waren des Auftraggebers erlangen wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware. Der Auftraggeber verwahrt in diesen Fällen die neue Sache unentgeltlich für uns.
  4. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten und uns bei Maßnahmen zu unterstützen, die für eine Intervention notwendig sind.
  5. Der Auftraggeber ist bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug verpflichtet, die Ware auf Verlangen an uns herauszugeben.
    Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um 20%, so verpflichten wir uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben.
  6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen aller Lagerrisiken zu versichern.

VIII. Behandlung von Mustern und Vorlagen

  1. Der Auftraggeber garantiert, dass durch die Verwendung der von ihm vorgelegten oder nach seinen Angaben hergestellten Muster, Druckvorlagen usw. Rechte Dritter nicht verletzt werden. Im Falle der Verletzung von Rechten Dritter stellt der Auftraggeber uns auf von jeglichen Ansprüchen gegenüber Dritten frei. Der Auftraggeber verpflichtet sich, auf erste Anforderung uns jeglichen Schaden, der uns wegen der Verletzung des Rechts eines Dritten entsteht, zu ersetzen. Hierzu zählen uns entstehende Rechtsanwalts- und Gerichtskosten. Von uns hergestellte Muster, Skizzen, Entwürfe und Probedrucke bleiben unser Eigentum. Sie dürfen weder nachgeahmt noch vervielfältigt noch dritten Personen oder Konkurrenzunternehmen zugänglich gemacht werden.
  2. Von uns in unserem Auftrag hergestellte Stanzwerkzeuge, Klischees, Druck- und Präge formen sowie andere Hilfseinrichtungen bleiben unser Eigentum, auch wenn die Herstellungskosten ganz oder teilweise in Rechnung gestellt und vom Auftraggeber bezahlt sind. Die Rechnungen über diese Gegenstände sind sofort zahlbar ohne jeden Abzug. Wir sind nicht verpflichtet, diese Gegenstände dem Auftraggeber auszuhändigen.
  3. Eine Aufbewahrungspflicht für fremde Druckunterlagen und andere zur Verfügung gestellte Gegenstände besteht nur für 12 Monate ab der letzten, mit diesen Gegenständen hergestellten Lieferung.

IX. Versicherungen

  1. Wenn die uns übergebenen Roh- und Hilfsstoffe, Muster, Originale, Druckstöcke, lagernden Drucksachen oder sonstige eingebrachte Gegenstände gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder andere Gefahren versichert werden sollen, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.

X. Material des Auftraggebers

  1. Vom Auftraggeber beschafftes Material ist uns frei Haus zu liefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Menge und Qualität.
  2. Bei Zurverfügungstellung von Roh- und Hilfsstoffen durch den Auftraggeber bleiben das Verpackungsmaterial und die Abfälle durch Beschnitt, Stanzungen und dergleichen unvermeidlichen Abgang bei Druckzurichtung und Fortdruck unser Eigentum.

XI. Gewährleistung

  1. Der Auftraggeber hat die ihm oder an dem von ihm bestimmten Fritten übergebene Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und auf Mangelfreiheit zu überprüfen. Die gelieferte Ware gilt als vom Kunden genehmigt, wenn uns nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in schriftlicher Form, auch per Fax oder E-Mail zugegangen ist.
  2. Ist die Ware mangelhaft, so haben wir nach unserer Wahl Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Sollte eine oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Kunde seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Warenrücksendungen bedürfen unserer vorherigen Zustimmung. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen.
  3. Auf unser Verlangen ist die beanstandete Ware frachtfrei an uns zurückzusenden. Wir tragen die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege- (günstigster Versandweg), Arbeits- und Materialkosten; ausgeschlossen ist eine Kostentragung insoweit, als durch die Verbringung der Sache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort Mehrkosten entstehen.
  4. Lassen wir eine uns vom Auftraggeber gesetzte, angemessene Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel zu beheben, oder schlägt die Ersatzlieferung oder Nachbesserung fehl, so kann der Auftraggeber nach der Maßgabe des anwendbaren Rechts vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen verlangen. Weitere Ansprüche des Auftraggebers gleich aus welchem Rechtsgrund sind entsprechend XII. ausgeschlossen oder beschränkt.
  5. Mängelrügen sind, wenn es sich um offensichtliche Mängel handelt, innerhalb einer Woche nach Empfang des Lieferungsgegenstandes schriftlich geltend zu machen. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb von 6 Monaten ab Lieferung, schriftlich zu rügen. Andernfalls gilt die Leistung als ordnungsgemäß erbracht. Der Auftraggeber ist zur Untersuchung des Liefergegenstandes auch verpflichtet, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Weitergehende Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß §§ 377 und 378 HGB bleiben unberührt.
  6. Für Mängel, die auf ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung beruhen, wird keine Haftung übernommen. Abweichungen in der Beschaffenheit der Roh- und Hilfsstoffe können nicht beanstandet werden, soweit sie in den Lieferbedingungen der Papier- und Pappenindustrie oder der sonst zuständigen Lieferindustrie für zulässig erklärt sind, und bei Druckarbeiten, soweit sie auf den durch die Drucktechnik bedingten Unterschieden zwischen Andruck und Auflage beruhen.
  7. Für die Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben und Bronzen sowie für die Beschaffenheit von Gummierung, Lackierung, Kaschierung, Imprägnierung und Beschichtung haften wir nur insoweit, als Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren. Für Chlor- und Säurefreiheit sowie Freiheit von anderen schädlichen Chemikalien stehen wir nur soweit ein, als diese von den Rohstofflieferanten zugesichert werden.
  8. Weitere Ansprüche des Auftraggebers gegen uns sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, und für Folgeschäden. Dies gilt nicht, soweit in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
  9. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Lieferung; soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme.
  10. Wir beabsichtigen mit keiner der vorstehenden Klauseln eine Abänderung der gesetzlichen oder höchstrichterlich entwickelten Beweislastverteilungen.

XII. Sonstige Schadensersatzansprüche

  1. Unsere Haftung besteht uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (auch unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen) sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, welche auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits (oder auch unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen) beruhen. Ebenso haften wir uneingeschränkt im Falle der Abgabe von Garantien und Zusicherungen, falls gerade ein hiervon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst. Des Weiteren besteht keine Beschränkung der Haftung nach den sonstigen Gefährdungstatbeständen, insbesondere nach denen des Produkthaftungsgesetzes. § 487 BGB bleibt hiervon unberührt.
  2. Im Falle der schuldhaften Verletzung sonstiger Vertragspflichten (Kardinalspflichten, also wesentliche Pflichten aus dem Vertragsverhältnis) ist unsere noch verbleibende Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt.
  3. Im Übrigen ist unsere Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
  4. Gleiches (Ausschlüsse, Begrenzungen, Ausnahmen hiervon) gilt für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss.
  5. Im Falle des Aufwendungsersatzes, außer in den Fällen der §§ 439 Abs. 2 und 635 Abs. 2 BGB, gelten diese Bestimmungen (XIII.) entsprechend.
  6. Sämtliche Ausschlüsse oder Begrenzungen der Haftung gelten auch für unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  7. Wir beabsichtigen mit keiner der vorstehenden Klauseln eine Abänderung der gesetzlichen oder höchstrichterlich entwickelten Beweislastverteilungen.

XIII. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

  1. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen gegen unsere Ansprüche nur berechtigt, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht bleibt hiervon unberührt.
  2. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen gegen uns an andere abzutreten.

XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Waiblingen.
  2. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, Gerichtsstand Waiblingen.
  3. Der zwischen dem Auftraggeber und uns bestehende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

XV. Bestand des Vertrages

  1. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen in seinen übrigen Teilen wirksam.
  2. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt insbesondere für die Abänderung der Schriftformklausel.

Stand Januar 2023

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